Anfrage: Landtagsabgeordneter Jürgen Beck Beantwortung: Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick (seit 2009)
Frage
Obwohl für Liechtensteiner Bootseigner unbedingt erforderlich, existiert nach wie vor kein Schiffsregister in Liechtenstein. Wie bei Autos ist das Wohnsitzland zuständig für die Ausstellung der Bootszulassung. Da es kein Schiffsregister gibt, kann folglich auch kein Flaggenschein ausgestellt werden, welcher für ein ordentliches Betreiben eines Schiffes auf internationalen Gewässern notwendig ist. - Wann kann mit einem liechtensteinischen Schiffsregister gerechnet werden?
Antwort:
Gemäss Auskunft der zuständigen Fachstellen des Ressorts Verkehr sowie des Amtes für Volkswirtschaft ist die Errichtung eines liechtensteinischen Schiffsregisters derzeit nicht vorgesehen. Grund dafür ist das disproportionale Verhältnis von Kosten und Nutzen einer solchen Institution, angesichts der in den letzten Jahren zu diesem Thema eingebrachten Anfragen. Auch im Lichte der Haushaltssanierung ist der zusätzliche Aufwand kaum vertretbar. Was das ordentliche Betreiben eines Schiffes auf internationalen Gewässern betrifft, so kann ich auf eine aktuelle Auskunft des Leiters des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes in Basel, Herrn Dr. Reto Dürler, verweisen, welche lautet: Eine Flaggenpflicht gibt es im internationalen Seerecht nicht. Hingegen verlangen die meisten Küstenstaaten, dass ein Schiff eine Flagge führt, wenn es seine Gewässer befährt. Das UNO-Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) stipuliert, dass ein Schiff nur eine Flagge führen darf. Die Flagge bzw. der Flaggenschein geben dem Schiff die Staatsangehörigkeit. Diese kann von derjenigen des Eigners unterschiedlich sein. Mangels eines liechtensteinischen Registers für maritime Jachten müssen liechtensteinische Bürger/innen ihre Jacht in einem Drittstaat registrieren lassen, um in den Genuss eines Flaggenscheines zu gelangen. Auf einen schweizerischen Flaggenschein haben sie kein Anrecht, weil das schweizerische Recht vom Nationalitätsprinzip ausgeht. Dies bedeutet, dass Schweizer/innen ihre Jacht ungeachtet ihres Wohnsitzes in der Schweiz registrieren lassen können. Eine Ausnahme gibt es nur bei Doppelbürgern, die im Land ihrer anderen Staatsbürgerschaft wohnen. Andere Staaten wie z.B. Dänemark wenden ausschliesslich das Wohnsitzprinzip an. Es gibt aber auch Flaggenstaaten, die Schiffe ungeachtet der Nationalität oder des Wohnsitzes ihrer Eigner registrieren.
Unser Dank gilt Jürgen Beck für seine Bemühungen! Yachtclub Fürstentum Liechtenstein der Präsident Diego Vogt
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